Rechtsprechung
BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 40/62 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,4834) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterlassung eines aufklärenden Hinweises im Rahmen einer Werbung - Grundsätze der Berechnung des Schadensersatzes - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Presseanzeigen zur Aufklärung der Käuferkreise - Unterbleiben eines Gema-Hinweises in einer Werbung - ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60
Dia-Rähmchen II
Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 40/62
Von dieser Unklarheit wird der Bestand des Urteils in diesem Punkte jedoch nicht berührt, denn es handelt sich bei dieser vom Berufungsgericht angestellten Erwägung ohnedies nur um die Erörterung einer Möglichkeit der Schadensverursachung, die hinreichender konkreter Anhaltspunkte entbehrte und die deshalb zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs nicht herangezogen werden konnte; aus demselben Grunde brauchte sie auch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO keinen Niederschlag zu finden (vgl. BGH GRUR 1962, 509, 513 - Dia=Rähmchen II). - BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58
Werbung für Tonbandgeräte
Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 40/62
In einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1960 (GRUR 1960, 340) wurde die Beklagte schlechthin, also auch für den Fall der sog. neutralen Werbung, verurteilt, es zu unterlassen, die fraglichen Geräte ohne deutlich lesbaren, an sichtbarer Stelle angebrachten Hinweis auf das Erfordernis der Einwilligung der Klägerin zur Aufnahme von Werken ihres Repertoires anzupreisen, und ferner der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Auflage sie fünf bestimmt bezeichnete Werbeschriften vertrieben habe, die diesen sog. GEMA-Hinweis nicht enthielten. - BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Auszug aus BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 40/62
Durch das in einem Rechtsstreit zwischen den Parteien des vorliegenden Prozesses ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) ist die Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, für derartige Geräte unter Hervorhebung der fraglichen Verwendungsmöglichkeit zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, daß die Benutzung der Geräte zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin in der Bundesrepublik und Berlin (West) deren Einwilligung bedürfe, oder ihre Tonbandgeräte ohne einen solchen Hinweis zu vertreiben.
- BGH, 06.10.1965 - Ib ZR 4/64
Bleistiftabsätze
Besteht indessen der Wettbewerbsverstoß darin, daß bei der Werbung ein aufklärender Zusatz unterlassen wird, so ist der Schaden nicht danach zu berechnen,welcher Zustand gegeben wäre, wenn die Werbung überhaupt nicht stattgefunden hätte, sondern danach, welcher Zustand bestehen würde, wenn der aufklärende Zusatz ordnungsgemäß angebracht worden wäre (Urteil des Senates Ib ZR 40/62 v. 29. Mai 1964).